Mietbedingungen Gerätevermietung:
§ 1 Geltung der Bedingungen
- Die nachfolgend genannten Mietbedingungen gelten bei jeder Vermietung von Gegenständen in Zusammenhang mit einem unterschriebenen Geräte-Mietvertrag.
- Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietbedingungen auf der Firmenhomepage sowie in den Geschäftsräumen des Vermieters einzusehen sind.
§ 2 Mietdauer
- Die Mietdauer beginnt bei Abholung des Mietgerätes durch den Mieter im Zeitpunkt der Abholung, bei vereinbartem Transport des Mietgerätes zum Mieter durch den Vermieter mit der Übergabe des Mietgerätes an den Mieter, bzw. an den Abholer oder einen anderen Beauftragten des Mieters am vereinbarten Lieferort. War für die Abholung oder die Übergabe ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart und gerät der Mieter mit der Abnahme des Mietgerätes in Annahmeverzug, so beginnt die Mietzeit mit dem Tage der Bereitstellung.
- Die Mietdauer endet mit der Rückgabe des Mietgerätes auf dem Lageplatz des Vermieters oder eines sonst von ihm bestimmten Ortes.
- Wird der Mietgegenstand später als im Vertrag vereinbart zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit jeweils um volle zu berechnende Zeiteinheiten (Tagessätze). Wird der Mietgegenstand vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, so verringert sich der Gesamtpreis entsprechend um volle zu berechnende Zeiteinheiten (Tagessätze).
- Mindestmietzeit ist die Dauer einer Kurzzeitmiete, Sonn- und Feiertage sind mietfrei, der Miettag endet an Werktagen spätestens nach 24 Stunden.
- Tagesmiete: Ein Miettag entspricht einer Mietzeit von 24 Std. bei einer Betriebszeit von max. 8 Stunden.
- Kurzzeitmiete: = 1/2 Miettag entspricht einer Mietzeit von 7 Uhr – 12 Uhr oder von 13 Uhr – 18 Uhr.
- Wochenendtarif: Freitag 7 Uhr bis Montag 9 Uhr. Der Mietpreis für den Wochenendtarif ist der Preisliste zu entnehmen. Sonn- und Feiertage sind mietfrei.
§ 3 Mietpreis
- Der Mieter ist verpflichtet, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen. Die Höhe des Mietpreises richtet sich nach den jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten des Vermieters. Diese hängen oder liegen in den Geschäfts- räumen des Vermieters aus.
- Für die Berechnung einer Tagesmiete werden als normale Schichtzeit 8 Stunden zugrunde gelegt. Werden 8 Stunden je Arbeitstag überschritten, so werden die Überstunden anteilsmäßig abgerechnet. Tagesmietpreis geteilt durch 8 Betriebsstunden ist der Preis jeder weiteren Mehrstunde. Die volle Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird. Für die Berechnung der Wochen- und Monatsmiete werden als gewöhnliche Nutzungszeit sechs Tage pro Woche und 8 Stunden angesetzt.
- Beabsichtigt der Mieter im Fall der wochen- bzw. monatsweisen Anmietung, die Mietgeräte über einen der genannten Zeiträume hinaus zu nutzen oder ergibt sich die Notwendigkeit dazu während der Mietdauer, so hat er dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für diesen Fall ist der Mietpreis durch gesonderte Vereinbarungen festzulegen.
- Sofern Kraftstoff auf Kosten des Mieters durch den Vermieter bereitgestellt wird, wird dieser mit Aufschlag abgerechnet.
- Rabatt: Ab 5 Tagen Mietzeit gewähren wir 10% Rabatt. Ab 10 Tagen Mietzeit gewähren wir 20% Rabatt. Bei längerfristigen Mietzeiten bitten wir um Rücksprache. Verbrauchsstoffe wie z. B. Kraftstoffe, Diamantscheiben, Schleifmaterial, Anfahrzeiten und Arbeitszeiten sind nicht rabattierfähig.
§ 4 Transport
Den Transport des Mietgegenstandes zum Mieter und zurück zum Vermieter übernimmt der Mieter. Er trägt auch das Transportrisiko. Bei besonderer Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter kann der Mietgegenstand, unter Verrechnung einer angemessenen Gebühr, dem Mieter zugestellt, aufgestellt, demontiert und wieder abgeholt werden.
§ 5 Versand
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Hin- und Rückversand des Mietgerätes – egal, ob durch den Vermieter, die Bahn oder Frachtführer bewerkstelligt – auf Gefahr und Kosten des Mieters. Versandkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und daher gesondert zu bezahlen. Sofern der Mieter es wünscht, wird der Vermieter den Hin- und/oder Rückversand durch Transportversicherung abdecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Mieter.
§ 6 Übergabe / Behandlung des Mietgerätes / Sicherungspflichten / Maschinenversicherung
- Alle Mietgeräte sind bei Mietbeginn in einwandfreiem, betriebssicherem Zustand. Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietgerät an den Mieter in gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben, oder, soweit vereinbart, in diesem Zustand zum Versand zu bringen. Der Mieter muss bei Übernahme der Mietgegenstände die Vollständigkeit der Gegenstände und des Zubehörs prüfen. Der Vermieter ist bei der Prüfung behilflich. Die Bereitstellung von Kraftstoff erfolgt durch den Mieter oder auf Kosten des Mieters. Letzterenfalls werden die Kosten für den Kraftstoff vom Vermieter gesondert abgerechnet (siehe § 3 Abs. 4).
- Einweisung und Anwendung. Der Mieter erhält bei Abholung der Mietgeräte eine Einweisung in das jeweilige Gerät sowie ggf. die Bedienungsanleitung. Alle angebotenen Maschinen bedürfen einer fachlichen Handhabung. Die vorgeschriebene Schutzkleidung zu dem jeweiligen Gerät ist in jeden Fall zu tragen. Die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu den jeweiligen Geräten müssen getroffen werden. Der Vermieter informiert den Mieter im Vorfeld über die richtige Anwendung und die zu treffenden Schutzmaßnahmen.
- Der Mieter ist verpflichtet, am vereinbarten Lieferort sämtliche geeigneten und erforderlichen, insbesondere die mit dem Vermieter abgesprochenen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass das Mietgerät zur vereinbarten Lieferzeit von ihm oder einem Beauftragten entgegengenommen werden kann. Kann das Mietgerät aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, sind sämtliche hierdurch entstehenden Kosten vom Mieter zu tragen, unberührt bleibt § 2 Abs. 1, wonach in dem Zeitpunkt die Mietdauer beginnt.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät bei Abholung oder Übergabe zunächst auf seine Gebrauchstauglichkeit und etwaige Mängel hin zu untersuchen (Probelauf) und den Vermieter vor regulärer Inbetriebnahme des Mietgerätes auf etwaige Mängel hinzuweisen. Reguläre Inbetriebnahme des Mietgerätes trotz festgestellter oder offensichtlicher Mängel ist dem Mieter ausdrücklich untersagt. Treten während der Mietdauer Funktionsstörungen auf, sind diese von dem Mieter unverzüglich anzuzeigen, um dem Vermieter die Prüfung und gegebenenfalls Behebung dieser Störung zu ermöglichen.
- Der Mieter hat das gemietete Gerät pfleglich zu behandeln. Das Mietgerät darf nur zweckentsprechend verwendet werden und muss vor Überanspruchung geschützt werden. Der Mieter ist ferner verpflichtet, das Mietgerät laufend sach- und fachgerecht auf seine Kosten zu warten und zu pflegen und für die Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, alle Öl- und gegebenenfalls Wasserstände pro 8-Stunden-Betrieb mindestens einmal, bei längerem Betrieb entsprechend öfter zu kontrollieren und auf der vorgeschriebenen Höhe zu halten. Bei Winterbetrieb von wassergekühlten Mietgeräten ist der Mieter verpflichtet, vom 01.10. bis 31.03. jeden Jahres die Frostsicherheit des Kühlwassers bis zu Temperaturen von -30° zu gewährleisten und zu kontrollieren.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät nach Beendigung der Mietzeit in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Vermieter berechtigt, diese Pflegemaßnahmen auch ohne vorherige Abmahnung auf Kosten des Mieters durchzuführen. Für Pflege- und Reinigungsmaßnahmen, die von dem Vermieter durchgeführt werden, sind der entstandene Zeit- und Materialaufwand nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste für Montage- und Reparaturkosten abzurechnen.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zur Abholung durch den Vermieter bei Ende der Mietzeit bereitzuhalten. Der Abholungsort muss für das Abholfahrzeug des Vermieters frei zugänglich und zur Abholung des Mietgerätes geeignet sein. Der Mieter hat den dem Vermieter entstandenen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entsteht, dass das Mietgerät wegen schuldhaften Verstoßes gegen vorstehende Mitwirkungspflichten nicht, oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt werden kann. Als Mindestschaden hat der Mieter die An- und Abfahrtskosten des Vermieters nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste zu erstatten.
- Jede Weitergabe des Mietgerätes an Dritte oder die Verbringung des Mietgerätes an einen vom Lieferort oder vom vereinbarten Einsatzort (Aufstellungsort) abweichenden Ort ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet.
- Der Mieter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beschädigung, den Untergang oder das Abhandenkommen des Mietgerätes während der Mietdauer zu verhindern. Dem Vermieter ist auf Verlangen Auskunft über die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen zu erteilen. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, das Mietgerät während der Arbeitszeit ständig zu beaufsichtigen und es danach – vor allem über Nacht – durch Anketten oder Einsperren besonders zu sichern. Ein unbeaufsichtigter und/oder frei zugänglicher Aufstellungsort ist, soweit möglich zu vermeiden. Bestandteile, Zubehörteile und Ersatzteile sind entweder am jeweiligen Mietgerät anzuketten bzw. durch Schrauben zu befestigen, oder aber gesondert einzusperren.
- Der Vermieter ist ferner berechtigt , die Auslieferung des Mietgerätes aus wichtigen Gründen von einer Kautionsleistung bis zur Höhe des Neupreises des Mietgerätes durch den Mieter abhängig zu machen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere darin, dass zum Mieter noch keine gefestigte Geschäftsbeziehung besteht, dass der Aufstellungsort in großer Entfernung zum Geschäftssitz des Vermieters liegt und das Mietgerät extra im Hinblick auf den Mietvertrag mit dem jeweiligen Mieter angeschafft wurde.
§ 7 Haftung
- Der Mieter haftet für alle Beschädigungen des Mietgegenstandes, die durch Vorsatz, Fahrlässigkeit, nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder andere von ihm zu vertretende Umstände (z. B. Gebrauch durch Unbefugte) auftreten. Hierbei werden dem Mieter die Reparaturkosten berechnet.
- Der Mieter haftet für den Verlust des Mietgegenstandes oder von Zubehör, wenn der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter zu vertreten hat. Das selbe gilt wenn der Mietgegenstand oder das Zubehör unbrauchbar gemacht wurde. In beiden Fällen werden die betreffenden Teile zum Listenpreis berechnet. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig aufzubewahren, insbesondere gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer und Witterungseinflüssen zu schützen.
- Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Mieter, einem Dritten oder an einer Sache durch den Mietgegenstand entstehen, sofern der Mietgegenstand nicht bestimmungsgemäß, nicht sachkundig oder nicht sachgerecht verwendet wurde.
- Für Schäden durch Feuer, Unglücksfälle, Nachlässigkeit oder Nichtbeachtung der Bedienvorschriften sowie für Diebstahl oder Abhandenkommen der Geräte haftet der Mieter.
- Mitgelieferte Ladegeräte dürfen nur unter Aufsicht benutzt werden. Um Schäden zu vermeiden ist, wenn keine Beaufsichtigung möglich ist, eine Abschaltung der Ladegeräte erforderlich. Für entstandene Schäden bei unsachgemäßer Benutzung oder bei unbeaufsichtigter Nutzung haftet der Mieter.
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Mieters – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Vermieter haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Mietgerät selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Mieters. Er haftet ferner nicht gemäß § 538 Abs. 1 BGB für anfängliche d. h. bei dem Abschluss des Vertrages vorhandene Sachmängel auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
- Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Mieter wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht, oder wenn der Vermieter einen Mangel arglistig verschweigt.
- Sofern der Vermieter fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern 3 bis 5 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz sowie für alle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
- Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Mängel- bzw. Schadensansprüche oder gegen die Pflicht, den Vermieter bei der Abwicklung eines Versicherungsfalles zu unterstützen, so haftet er für den dem Vermieter daraus entstandenen Schaden, insbesondere für den Ausfall oder die Kürzung von Versicherungsleistungen. In jedem Fall aber trägt der Mieter den Schaden des Vermieters bis zur Höhe des jeweiligen Selbstbehaltes dann, wenn – auch ohne sein Verschulden – ein Versicherungsfall eintritt. Etwaige Rückgriffsansprüche der Versicherung gegenüber dem Mieter bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt. Die Abrechnung des Schadensfalles zwischen Vermieter und Versicherung ist auch für den Mieter verbindlich, sofern dieser nicht nachweist, kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 8 Beschädigung / Reparatur / Mängelgewährleistung
- Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache dem Vermieter anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht oder vom Vermieter zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten bzw. nicht in betriebssicherem Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist nicht zulässig. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet und repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person oder Firma auszuführen. Der Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer der Reparatur einen anderen, entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihm dies möglich ist. Für die Dauer der Reparatur ist der Mieter ebenso wenig von der Zahlung der Miete befreit wie beim Verlust des Mietgegenstandes, wenn Beschädigung oder Verlust von ihm zu vertreten sind. Die Reparaturkosten trägt der Mieter, wenn die Beschädigung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten ist.
- Der Vermieter wird Funktionsstörungen und Fehler des Mietgerätes, die ihm angezeigt oder sonst bekannt werden nach seiner Wahl entweder beheben bzw. beheben lassen oder ein mangelfreies Mietgerät ersatzweise liefern; für letzteren Fall gelten die Untersuchens- und Hinweispflichten nach § 6 Abs. 1 für den Mieter entsprechend. Die Kosten der Reparatur bzw. Ersatzlieferung trägt der Vermieter, soweit sie nach regulärer Inbetriebnahme des Mietgerätes durch normalen Verschleiß oder durch einen bereits vor Inbetriebnahme vorhandenen Fehler bedingt sind. Im übrigen haftet der Mieter nach den Regelungen in § 7. Kosten für Reparaturen des Mietgerätes, die im Auftrag des Mieters von Drittfirmen durchgeführt werden, werden von dem Vermieter nur dann erstattet, wenn dieser der Erteilung des Reparaturauftrages zugestimmt hatte.
- Ist der Vermieter zu Reparatur/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Reparatur/Ersatzlieferung fehl, so ist der Mieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen; § 542 BGB gilt nicht. Das Recht des Mieters zur Herabsetzung des Mietpreises (Minderung) bleibt – in den Grenzen von § 11 Nr. 5 – unberührt.
§ 9 Maschinenreinigung / Mietnebenkosten
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- Eine evtl. notwendige Maschinenreinigung nach erfolgter Rückgabe wird nach Aufwand berechnet.
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- Mietnebenkosten:
Schärfen Motorsägen-Kette bis 40cm: 6,50 € inkl. MwSt.
Schärfen Motorsägen-Kette ab 40cm: 8,50 € inkl. MwSt.
Schärfen Motorsägen-Kette ab 80cm: 12,00 € inkl. MwSt.
Das Schärfen der Kette ist nur in einwandfreiem Zustand der Sägekette möglich. Sollte dies nicht der Fall sein, wird eine neue Kette berechnet.
§ 10 Kraftstoff
Stihl-Maschinen mit Zweitaktmotor dürfen nur mit STIHL Motomix betankt werden. Wenn Sie ein Stihl-Gerät leihen, erhalten Sie einen Kanister Motomix zum nachtanken. Handelt es sich um eine Kettensäge, liefern wir Ihnen auch das Kettenöl. Die Abrechnung von Motomix und Kettenöl erfolgt nach Verbrauch. Geräte mit Viertaktmotoren werden mit Super-Benzin betankt. Bei Übergabe der Maschinen sind diese betankt. Sie können die Maschinen wieder mit Super-Benzin tanken, anderenfalls berechnen wir Ihnen das Benzin nach Verbrauch.
§ 11 Zahlungsbedingungen
- Bei ständiger Vertragsbeziehung erfolgt die Rechnungsstellung durch den Vermieter mindestens einmal pro Monat.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Vermieters sofort bei Rechnungserhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
- Kommt der Besteller mit Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Falls der Vermieter in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Mieter ist jedoch in jedem Fall berechtigt, dem Vermieter nachzuweisen, ihm als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Rabatte werden nur unter Bedingung gewährt, der Mieter Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung begleicht und nicht in Zahlungsverzug gerät. Sollte der Mieter nicht fristgerecht oder unvollständig zahlen oder in Zahlungsverzug geraten, so führt dies zum rückwirkenden Verlust der vereinbarten Rabatte. Die durch den Verfall der gewährten Rabatte entstehenden Forderungen des Vermieters können bis zur Schlußzahlung des Mieters in dem jeweiligen Mietvertragsverhältnis geltend gemacht werden.
- Aufrechnungsrechte und das Recht zur Herabsetzung des Mietpreises (Minderung) stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind.
§ 12 Außerordentliche Kündigung
Beide Vertragspartner sind jederzeit berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere dar:
- Unsachgemäßer Gebrauch oder Überbeanspruchung des Mietgerätes nach Abmahnung.
- Abermals ungenügende oder nicht ordnungsgemäße Wartung und Pflege des Mietgerätes durch den Mieter nach durchgeführter Abmahnung.
- Vorsätzliche oder nach Abmahnung abermalig fahrlässige Beschädigung des Mietgerätes.
- Weitergabe des Mietgerätes an Dritte oder Verbringung des Mietgerätes vom vereinbartem Aufstellungsort an einen anderen Ort ohne vorherige Zustimmung des Vermieters.
- Ein Verstoß gegen weitere Pflichten des Mieters nach § 6 trotz Abmahnung.
- Wenn der Mieter entgegen § 13, Abs. 1 den Zugang zu Mietsache verweigert oder entgegen § 13, Abs. 2 dem Vermieter nicht unverzüglich Anzeige macht.
- Andere wichtige Gründe, die das Mietgerät oder die Forderungen des Vermieters gefährden.
- Wenn der Mieter entgegen § 6 Abs. 10 die geforderte Kautionsleistung nicht erbringt.
- Wenn dem Vermieter andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit oder die Zahlungsfähigkeit des Mieters und damit die Ansprüche des Vermieters auf den Mietpreis gefährden. Die in § 11 aufgeführten Rechte des Vermieters bleiben unberührt. Im Falle der fristlosen Kündigung des Mietvertrages hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern.
§ 13 Sicherungsrecht
- Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Mieter hinsichtlich der Mietsache laufend zu überwachen, insbesondere in Bezug auf Pflege, Wartung und Beanspruchung des Mietgerätes soweit hinsichtlich der dem Mieter nach § 6 obliegenden Sicherungspflichten. Dem Vermieter ist in der Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr werktags jederzeit, an Sonn- und Feiertagen nach vorheriger Ankündigung unverzüglich Zugang zur Mietsache zu gewähren.
- Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Mietgerät hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, das Pfändungsprotokoll und sonstige Unterlagen sind dem Vermieter zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Vermieter die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Mieter für den dem Vermieter entstandenen Ausfall.
§ 14 Gerichtsstand / Erfüllungsort
- Sofern sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Vermieters Erfüllungsort.
- Sofern der Mieter Vollkaufmann ist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Vermieters Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Mieter auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Falls der Mieter nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt, ist der Geschäftssitz des Vermieters Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag nach Maßgabe der übrigen Vorschriften aufrechterhalten.
§ 15 Einweisung und Anwendung
Sie erhalten bei Abholung der Mietgeräte eine Einweisung in das jeweilige Gerät sowie die Bedienungsanleitung. Bitte beachten Sie, dass alle bei uns angebotenen Maschinen einer fachlichen Handhabung bedürfen. Die vorgeschriebene Schutzkleidung zu dem jeweiligen Gerät sollte auf jeden Fall getragen werden. Die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu den jeweiligen Geräten müssen getroffen werden. Wir informieren Sie gerne über die richtige Anwendung und die zu treffenden Schutzmaßnahmen.